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Bestattungs­haus Wilke

Ihr Bestatter in Königs Wusterhausen.

Als Familien­unternehmen mit über 100 Jahren Tradition und Erfahrung stehen wir Ihnen hier in Königs Wusterhausen zuverlässig zur Seite.

Ausführlich beraten wir Sie zu allen Bestattungs­formen und Grabarten und darüber hinaus zu allen Fragen, die ein Trauerfall aufwirft, und zu allen Entscheidungen, die rund um Abschiednahme, Trauerfeier und Beisetzung zu treffen sind. Das gilt übrigens auch, wenn Sie für die eigene Beerdigung vorsorgen möchten.

Wir verstehen uns als Ort der Begegnung und des Austauschs rund um das Thema Tod und Trauer. Deshalb laden wir in unserer Trauerhalle auch regelmäßig zu Informations­abenden ein und vereinbaren auch gerne Besuchs­termine mit Konfirmanden, Pflege­schülern und Menschen, die einfach neugierig auf unsere Arbeit sind. Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr René Wilke

Aktuelle Trauerfeier­termine

Vorsorge

Bestattungs­vorsorge in Königs Wusterhausen

Sich zu Lebzeiten Gedanken über die eigene Bestattung machen? Aber sicher! Denn mit einer Bestattungs­vorsorge können Sie einerseits die eigenen Vorstellungen für einen würdevollen Abschied vertraglich festhalten. Gleichzeitig entlasten Sie Ihre Familie, wenn alle wichtigen Entscheidungen bereits getroffen sind. Wir beraten Sie ausführlich zum Thema Vorsorge und zeigen Ihnen auch Möglichkeiten, die Wunsch­bestattung bereits zu Lebzeiten finanziell abzusichern.

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Ein erster Eindruck.

Häufig gestellte Fragen im Trauerfall

Was muss ich im Sterbefall tun?

Bei einem Sterbefall zu Hause rufen Sie bitte zunächst den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 an. Dieser stellt den Tod fest und Sie erhalten einen Totenschein (auch: Todesbescheinigung). Anschließend rufen Sie uns vom Bestattungshaus Wilke unter der Nummer 0 33 75 / 2 44 30 an, um die nächsten Schritte zu besprechen.

Bei einem Sterbefall im Krankenhaus, in einer Pflegeeinrichtung oder in einem Hospiz kümmert sich das dortige Personal darum, den Totenschein einzuholen.  Als bestattungspflichtiger Angehöriger sollten Sie  bereits im Vorfeld bei der Pflegeeinrichtung oder im Hospiz uns vom Bestattungshaus Wilke als Bestatter Ihres Vertrauens angeben. Sollte dies nicht geschehen oder Ihr Angehöriger im Krankenhaus verstorben sein, rufen Sie uns zunächst an, wir setzen uns dann mit der Klinik oder der jeweiligen Einrichtung in Verbindung, um Ihren Angehörigen abzuholen.

Wie lange darf ein Verstorbener zu Hause bleiben?

In den meisten Bundesländern sollte der Verstorbene binnen einer bestimmten Zeitspanne nach Feststellung des Todes zum Bestatter überführt werden. Bei uns in Brandenburg gilt eine Frist von 24 Stunden.

Wer bestimmt, welcher Bestatter meinen Angehörigen beerdigt?

Sofern zu Lebzeiten kein Vorsorge­vertrag mit einem be­stimmten Bestatter abge­schlossen wurde, können Sie als bestat­tungs­pflichtiger Ange­höriger einen Bestat­ter Ihrer Wahl beauf­tragen. Bei Unfall­tod informiert zu­nächst die Polizei einen Bestat­ter nach eigenem Ermes­sen. Sie können dann später einen Bestatter Ihrer Wahl beauftragen, den Verstorbenen zu sich zu überführen und alle weiteren Schritte vorzunehmen. Und das völlig unabhängig von Ihrem Wohnort oder dem Wohnsitz des Verstorbenen.

Welche Bestattungsarten gibt es und welche davon sind in Deutschland möglich?

Grund­sätzlich gibt es nur zwei Bestat­tungs­arten: die Erd­bestat­tung im Sarg und die Feuer­bestat­tung, bei der der Verstor­bene zunächst im Sarg kremiert wird und anschlie­ßend die Beiset­zung der Asche statt­findet. Während die Beer­digung im Sarg nur auf kirch­lichen oder städt­ischen Friedhöfen statt­finden kann, gibt es für Urnen­beiset­zungen weitere Möglich­keiten. Die be­kannt­este ist die See­bestattung in bestimm­ten Bestat­tungs­gebieten der Nord­see, Ost­see oder einem der Welt­meere. Darüber hinaus zählen die Baum­bestat­tung oder Wald­bestat­tung in einem Bestat­tungs­wald zu weiteren Beiset­zungs­formen.

Einige unserer Nachbarländer bieten weitere Beisetzungsmöglichkeiten. Wir vom Bestattungshaus Wilke beraten Sie gerne näher.

Wie erkenne ich einen guten Bestatter?

Wer ein Bestat­tungs­unter­nehmen eröff­net, muss keine spezielle Qualifi­kation vor­weisen. Deshalb lohnt es sich, etwas genauer hinzu­sehen: Um Qualitäts­standards in der Branche zu heben, bietet etwa der Bundes­verband Deut­scher Bestatter e.V. (BDB) den Ausbil­dungs­gang Geprü­fter Bestat­ter (vormals: Fachge­prüfter Bestat­ter) sowie eine Weiter­qualifi­zierung zum Funeral­master an. Seit 2007 gibt es auch den Aus­bildungs­beruf Bestat­tungs­fachkraft, worauf der Bestatter­meister folgen kann. Diese Prüfungen werden vor der Hand­werks­kammer abgelegt. Ein weiterer Anhalts­punkt für Sie ist das Marken­zeichen „Bestatter – vom Handwerk geprüft“. Die Qualifi­kation ist nur ein Anhalts­punkt, zusätzlich können Sie auf der Home­page schauen, welchen Ein­druck das Unter­nehmen persönlich auf Sie macht, welche Philo­sophie dort gelebt wird und welche Leis­tungen angeboten werden.

Was bedeutet das Zeichen „Bestatter – vom Handwerk geprüft“?

Das Zeichen „Bestatter – vom Hand­werk geprüft“ ist das Marken­zeichen des Bundes­verbands Deut­scher Bestat­ter e.V. (BDB). Dieses Güte­siegel wird nur Mit­glieds­unter­nehmen ver­liehen, die einen Ge­prüften Bestat­ter, eine Bestat­tungs­fachkraft oder einen Bestatter­meister in verant­wort­licher Position haben und die be­stimmte fachliche, persön­liche und betrieb­liche Krite­rien erfüllen:

„Betriebe mit dem Marken­zeichen garan­tieren, in allen Fragen und Trauer­angelegen­heiten 24 Stunden ehrlich und verlässlich verfügbar zu sein. Diese Garantie setzt sich auch im prak­tischen und finan­ziellen Bereich fort: Trans­parente, klare und nachvoll­ziehbare Preis­gestal­tung; Ange­messene Räum­lichkeiten und eine breite Palette von Trauer­waren; Regel­mäßige Weiter­bildung und Schulung des Inhabers und Perso­nals; Einsatz moderner technischer Fahr­zeuge und Geräte.“

Quelle: www.bestatter.de

Was passiert nach dem Tod mit den „digitalen Fußspuren“?

In Zeiten von sozi­alen Netz­werken, Online-Shopping, Multi­media-Diensten und virtu­ellen Konten darf eines nicht ver­gessen werden: der digitale Nach­lass, den ein Internet­nutzer seinen Hinter­bliebenen samt möglicher Gut­haben und Verbind­lich­keiten vererbt. Ihr Bestattungshaus Wilke Team unter­stützt Sie auch hierbei und prüft, ob ein Account, eine Mitglied­schaft oder ein Vertrag mit dem Verstor­benen besteht. Dabei können Sie bestimmen, ob die ermit­telten Konten ge­kündigt oder auf Sie über­tragen werden. Social-Media-Profile können de­aktiviert oder, bei Face­book, in einen Gedenk-Modus gesetzt werden. Auch Gut­haben und andere Ver­mögens­werte können mit Hilfe des Bestat­ters ermittelt und auf Sie bezie­hungs­weise die Erben über­tragen werden. Jeglicher Zugriff durch Dritte wird damit ausgeschlossen.

Wie viel Zeit vergeht zwischen der Abholung des Verstorbenen und der Beisetzung?

Ab wann Ihr verstor­bener Ange­höriger beerdigt oder einge­äschert werden darf und bis wann dies ge­schehen sollte, ist in den Bestat­tungsge­setzen der Bundes­länder geregelt. Bei uns in Brandenburg kann die Bestattung frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach Fest­stel­lung des Todes erfolgen. Für die Urnen­bei­set­zung nach einer Feuer­bestattung gilt eine Frist von 10 Tagen nach der Ein­äscher­ung. Unter Umständen können Ausnahmen erteilt werden, über die wir Sie gerne näher informieren.

Darf ich meinen verstorbenen Angehörigen berühren?

Ja, in der Regel ist es voll­kom­men unge­fährlich, einen Toten zu be­rühren. Nur wenn der Ver­storbene vor seinem Tod eine gefähr­liche, anste­ckende Krank­heit hatte, sodass Sie bereits zu Leb­zei­ten keinen direkten Kon­takt haben konnten, sollten Sie auch nach dem Tod von Be­rüh­run­gen absehen. Im Zwei­fel erkun­digen Sie sich in diesem Fall beim zuletzt be­han­deln­den Arzt. Wenn Sie sich jetzt fragen: Und was ist mit dem Lei­chen­gift? Keine Sorge, das gibt es gar nicht. Als „Leichen­gift“ werden fälsch­licher­weise die Ptomaine bezeichnet, die bei ein­setzen­der Verwe­sung frei­gesetzt werden. Sie sind verant­wortlich für den Leichen­ge­ruch, der bei einigen Verstor­benen auftritt, haben jedoch keine gesund­heitsge­fährden­de Wirkung.

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